Im Rahmen des geplanten Mietrechtsnovellierungsgesetzes soll unter anderem das sog. Bestellerprinzip in Kraft treten. Obgleich von verschiedenen Stellen Warnungen ausgesprochen wurden, hat sich der Koalitionsausschuss von CDU, CSU und SPD am vergangenen Dienstag geeinigt.
Das Bestellerprinzip besagt, dass künftig grundsätzlich der Auftraggeber für die zu zahlende Maklerprovision in die Verantwortung gezogen wird – ohne Ausnahme.
Theoretisch hieße das, dass Vermieter und Wohnungssuchende gleichweg die Möglichkeit erhielten, einen Makler zu beauftragen. In der Praxis besteht allerdings folgendes Problem: Der Makler muss laut Gesetz „ausschließlich“ für seinen Auftraggeber tätig sein. Das heißt, wenn er für einen Wohnungssuchenden tätig wird und dieser sich gegen das angebotene Objekt entscheidet, verlischt sein Anspruch auf Provision, da der nächste Interessent nichts mit dem ursprünglichen Auftrag zu tun hat.
Die Regierung verspricht sich von dem Bestellerprinzip eine sinkende finanzielle Belastung für die Mieterschaft, weiter wird von mehr Fairness im Immobiliengeschäft gesprochen.
Es gilt festzuhalten, dass sich diese Vereinbarung ausschließlich auf Mietobjekte bezieht und Kaufobjekte von dieser Regelung nicht berührt werden.
Fraglich ist, inwiefern sich diese Vereinbarung nachhaltig positiv auf Wohnungssuchende auswirkt. Vermieter, die sich keine Beauftragung leisten können, vermarkten Ihre Immobilie zwangsläufig eigenständig. Viele Vermieter sind dieser Aufgabe mangels Zeit und Mittel nicht gewachsen, folglich leidet der potentielle Mieter unter diesem Umstand.
Diejenigen, die dennoch einen Auftrag erteilen, könnten langfristig die Nettokaltmieten erhöhen, um auf diesem Wege die Provision über den Mieter geltend zu machen.
Die Gründe, warum sich der Vermieter weiterhin für einen Makler entscheiden sollte, sind offenkundig: Kenntnisse in Bezug auf den lokalen Vermietungsmarkt, Serviceleistungen rund um die Immobilie und ausreichende Ressourcen, um die Vermietung fachgerecht durchzuführen. Es gilt allerdings zu berücksichtigen, dass viele Vermieter sich dennoch keine Beauftragung leisten können.
In Anbetracht dessen, dass sich der Gesetzesentwurf aktuell noch im parlamentarischen Verfahren befindet, ist vor Mai 2015 nicht mit dem Gesetz zu rechnen. Nach Prüfung und endgültiger Absegnung von Bundespräsident Joachim Gauck, wird das Gesetz nach Ausgabe des Bundesgesetzblattes in Kraft treten. Sobald das passiert ist, wird der Immobilienverband Deutschland (IVD) nach eigener Aussage Verfassungsbeschwerde einreichen – wir halten Sie auf dem Laufenden.
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